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Sonderfall Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten
Sie können Drittstaatsangehörige auch ohne formale Ausbildung in Deutschland als Fahrerin oder Fahrer für LKW oder Kraftomnibusse beschäftigen, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihrer Beschäftigung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach § 24a Abs. 1 BeschV setzt voraus, dass eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE und die EU- oder EWR- (beschleunigte) Grundqualifikation als Fahrerin oder Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr vorhanden ist.
Haben Sie Bewerberinnen oder Bewerber, die noch keine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und noch keine EU- oder EWR- (beschleunigte) Grundqualifikation besitzen, können Sie diese im Rahmen einer alternativen Tätigkeit beschäftigen, sofern Sie ihnen gleichzeitig die Möglichkeiten zur Erlangung der erforderlichen deutschen Fahrerlaubnis und deutschen (beschleunigten) Grundqualifikation bieten.
Die Einreise zur Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen setzt voraus, dass Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen werden. Dieser Art der Beschäftigung wird von der BA zugestimmt, wenn nach § 24a Abs. 2 BeschV folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Sie bieten Ihrer oder Ihrem künftigen Beschäftigten einen Arbeitsvertrag, der neben der Beschäftigung im Unternehmen die Verpflichtung vorsieht, an Maßnahmen zur Erlangung der deutschen (beschleunigten) Grundqualifikation und der deutschen Fahrerlaubnis teilzunehmen. Während dieser Zeit ist eine Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder -fahrer nicht möglich.
• Die Arbeitsbedingungen sind während der Qualifizierungsmaßnahmen so ausgestaltet, dass die deutsche Fahrerlaubnis und die deutsche (beschleunigte) Grundqualifikation innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können.
• Sie sichern Ihrer oder Ihrem zukünftigen Beschäftigten ein konkretes Arbeitsplatzangebot als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenkraftverkehr mit Kraftomnibussen in Ihrem Betrieb im Anschluss an die Umschreibung der Fahrerlaubnis und die Erlangung der (beschleunigten) Grundqualifikation zu.
• Der Nachweis über eine bereits vorhandene Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat als Berufskraftfahrerin oder -fahrer im Herkunftsland liegt vor.
Sollte Ihre oder Ihr zukünftiger Beschäftigter während einer früheren Beschäftigung in einem anderen EU-/EWRStaat oder der Schweiz die (beschleunigte) Grundqualifikation bereits erworben haben und ist diese noch gültig, kann sie oder er auch dann einreisen, wenn sie oder er ausnahmsweise keine EU-/EWR-Fahrerlaubnis besitzt. Die ausländische Fahrerlaubnis muss dann innerhalb von sechs Monaten in Deutschland umgeschrieben werden. In der Regel muss eine theoretische und praktische Fahrprüfung abgelegt werden. Welche Unterlagen in einem solchen Fall im Visumverfahren vorlegen müssen, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung.
Wenn Ihr zukünftiger Beschäftigter 45 Jahre alt oder älter ist, muss er einen Nachweis über eine bislang erworbene ausreichende Altersversorgung erbringen oder das zu zahlende Bruttojahresgehalt muss mindestens 55 Prozent der
jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen.
Wichtig: Hat Ihre Fachkraft bereits die erforderliche Grundqualifikation beziehungsweise die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, können Sie die Einreise beschleunigen, indem Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen kann eine Aufenthaltserlaubnis (§ 19 Abs.1 AufenthG i.V.m. § 24 Abs. 2 BeschV) erteilt werden.
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